Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung
Wie funktioniert die rückgedeckte Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung?
Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige überbetriebliche Versorgungseinrichtung zur Durchführung betrieblicher Altersversorgung. Grundsätzlich steht sie jedem Arbeitgeber in Deutschland offen. Die Unterstützungskasse übernimmt ein Versorgungsversprechen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer. Die Leistungen werden im sogenannten Leistungsplan der Unterstützungskasse beschrieben. Bei der Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung vereinbart das Unternehmen (Arbeitgeber) und der Arbeitnehmer vertraglich, dass Teile des künftigen Entgeltes des Arbeitnehmers für Zwecke der Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber behält den vereinbarten Betrag vom Entgelt ein, gibt ihn an die Unterstützungskasse weiter und erteilt dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine Versorgungszusage. Zur Finanzierung erhält die Unterstützungskasse vom Arbeitgeber entsprechende Zuwendungen und schließt eine Rückdeckungsversicherung ab. Auf die Leistungen der Versicherung kann zugunsten des Arbeitnehmers ein Pfandrecht bestellt werden. Arbeitnehmer, die unter tarifvertragliche Regelungen fallen und lediglich Tarifeinkommen beziehen, können Entgelt nur dann umwandeln, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht oder zumindest mittels sog. Tariföffnungsklausel zulässt (§ 17 Abs. 5 Betriebsrentengesetz).
Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung I Auswirkungen beim Arbeitnehmer
Auswirkungen in der Anwartschaftszeit (Einzahlungsphase)
Steuern
Das Erteilen einer Unterstützungskassenzusage sowie die Zahlung von Zuwendungen an die Unterstützungskasse lösen beim Arbeitnehmer keine Lohnsteuerpflicht aus. In der Ansparphase fällt somit keine Lohnsteuer an.
Sozialversicherungsbeiträge
Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, unterliegen bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Jahr 2011: 2.640,- Euro) nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Bei einem Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen lassen sich daher Beiträge zur Sozialversicherung einsparen.
Auswirkungen in der Leistungsphase (Auszahlungsphase)
Steuern
Die Leistungen der Unterstützungskasse sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs.1 Nr. 2 EStG (nachgelagerte Besteuerung). Als Freibeträge kommen in Betracht:
- Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG
- Werbungskosten-Pauschbetrag gem. § 9a EStG
Bei Leistungen in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung kann ggf. die sog. Fünftelungsregel gem. § 34 EStG genutzt werden. Durch eine fiktive Verteilung der Steuerlast auf fünf Jahre können sich Vorteile im progressiven Einkommensteuertarif ergeben.
Sozialversicherungsbeiträge
Die Leistungen der Unterstützungskasse unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung der Rentner. Dadurch reduziert sich die verfügbare Leistung. Bei einer Kapitalauszahlung erfolgt die Beitragszahlung pauschal über einen Zeitraum von 10 Jahren mit einer monatlichen Bezugsgröße von 1/120 der Kapitalzahlung.
Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung I Auswirkungen beim Arbeitgeber (Trägerunternehmen)
Auswirkungen in der Anwartschaftszeit (Einzahlungsphase)
Die Zuwendungen an Unterstützungskassen sind Betriebsausgaben gem. § 4d EStG. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Trägerunternehmens. Die Verwaltungsgebühren an die Unterstützungskasse sowie die Beiträge zum Pensionssicherungsverein sind ebenfalls betrieblicher Aufwand. Bei Entgeltumwandlungen aus Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze können Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung eingespart werden.
Das angesammelte Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung zählt nicht zum Vermögen des Trägerunternehmens (Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist die Unterstützungskasse), daher ist es nicht in der Bilanz auszuweisen. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen werden in der Steuerbilanz nicht gebildet. Handelsrechtlich besteht ein Passivierungswahlrecht.
Auswirkungen in der Leistungsphase (Auszahlungsphase)
Die Unterstützungskasse erbringt die Leistungen an das Trägerunternehmen zwecks Weiterleitung an den Berechtigten (Arbeitnehmer). Das Trägerunternehmen hat entsprechende Buchungsvorgänge (Einnahmen, Ausgaben) und muss Krankenkassenbeiträge sowie Lohnsteuern abführen. Daneben sind ggf. weiterhin Beiträge an den PSVaG zu entrichten. Alternativ kann vereinbart werden, dass die Unterstützungskasse direkt an den Berechtigten leistet. Gegen entsprechende Gebühr übernehmen die meisten Unterstützungskassen alle Verwaltungstätigkeiten. Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an den PSVaG verbleibt beim Trägerunternehmen.
Auswirkungen in der Anwartschaftszeit (Einzahlungsphase)
Die Zuwendungen an Unterstützungskassen sind Betriebsausgaben gem. § 4d EStG. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Trägerunternehmens. Die Verwaltungsgebühren an die Unterstützungskasse sowie die Beiträge zum Pensionssicherungsverein sind ebenfalls betrieblicher Aufwand. Bei Entgeltumwandlungen aus Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze können Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung eingespart werden.
Das angesammelte Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung zählt nicht zum Vermögen des Trägerunternehmens (Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist die Unterstützungskasse), daher ist es nicht in der Bilanz auszuweisen. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen werden in der Steuerbilanz nicht gebildet. Handelsrechtlich besteht ein Passivierungswahlrecht.
Auswirkungen in der Leistungsphase (Auszahlungsphase)
Die Unterstützungskasse erbringt die Leistungen an das Trägerunternehmen zwecks Weiterleitung an den Berechtigten (Arbeitnehmer). Das Trägerunternehmen hat entsprechende Buchungsvorgänge (Einnahmen, Ausgaben) und muss Krankenkassenbeiträge sowie Lohnsteuern abführen. Daneben sind ggf. weiterhin Beiträge an den PSVaG zu entrichten. Alternativ kann vereinbart werden, dass die Unterstützungskasse direkt an den Berechtigten leistet. Gegen entsprechende Gebühr übernehmen die meisten Unterstützungskassen alle Verwaltungstätigkeiten. Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an den PSVaG verbleibt beim Trägerunternehmen.
Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung I Besonderheiten
Anpassungspflicht der laufenden Rente
Generell unterliegen laufende Rentenleistungen einer Anpassungsprüfungspflicht durch das Trägerunternehmen. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn das Trägerunternehmen die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1% anpasst (§ 16 Abs. 3 Nr.1 BetrAVG). Eine solche Rentensteigerungsgarantie kann in der Rückdeckungsversicherung vereinbart werden. Daneben ist der Vertrag auch in der Leistungsphase überschussberechtigt, diese Überschüsse werden zur Leistungsverbesserung verwendet.
Regelungen bei vorzeitigem Ausscheiden (beitragsorientierte Leistungszusage)
Scheidet ein Mitarbeiter vorzeitig aus den Diensten des Trägerunternehmens aus, so bestehen folgende Optionen:
- Die Versorgung wird in Höhe der bisher erreichten Anwartschaften beim Trägerunternehmen aufrechterhalten. Das Trägerunternehmen leistet keine weiteren Zuwendungen. Die Rückdeckungsversicherung wird beitragsfrei fortgeführt. Die Unterstützungskasse teilt dem Anwärter eine reduzierte Versorgungsanwartschaft mit.
- Kleinstanwartschaften können direkt abgefunden werden soweit sie bei monatlichen Renten 1% der monatlichen Bezugsgröße (2018: 30,45 EUR) und bei Kapitalbeträgen bis 120% der monatlichen Bezugsgröße (2018: 3.654 EUR) nicht übersteigen.
- Der neue Arbeitgeber führt die Versorgung in bisherigem Umfang fort (Trägerwechsel)
- Wertgleiche Fortführung über das Versorgungswerk des neuen Arbeitgebers gem.§ 4 BetrAVG. Die Unterstützungskasse stellt hierfür den Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherung zur Verfügung.
Beiträge zum Pensionssicherungsverein
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Rentenzahlungen sind im Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens durch den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln geschützt (§ 7 BetrAVG). Diese Verpflichtungen müssen dem PSVaG gemeldet werden, der für seinen Insolvenzschutz einen jährlichen Beitrag erhebt. Da der Insolvenzschutz durch den PSVaG auf ein bestimmtes Maß begrenzt ist, kann ein privatrechtlicher Insolvenzschutz durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten erfolgen. Darüber hinaus kann nach § 8 Absatz 3 BetrAVG eine Rückdeckungsversicherung im Falle der Insolvenz des Unternehmens ggf. privat fortgesetzt werden, wenn diese nicht in die Insolvenzmasse fällt (z.B. wegen einer Verpfändung). Damit besteht im Sicherungsfall ein Wahlrecht zwischen einer Fortsetzung der Versorgung über den PSVaG und der privaten Fortsetzung. Die Beitragshöhe richtet sich nach einem jährlich neu festzulegenden Beitragssatz und dem jeweiligen Versorgungsvolumen. Für 2017 betrug der endgültige Beitragssatz 2,00‰ (langfristiger Durchschnitt der letzten 42 Jahre: 2,80‰). Der Beitragssatz bezieht sich auf die fünffache zugesagte Jahresrente bzw. auf 50% der zugesagten Kapitalleistung.
Beispiel: Vereinfachte Berechnung des jährlichen (PSVaG) Sicherungsbeitrages
- Zugesagtes einmaliges Alterskapital: 200.000,- EUR = Beitrag: 200.000 ÷ 2 x 2,00‰ = 200,- EUR
- Zugesagte monatliche Altersrente: 200,- EUR = Beitrag: 200 x 12 x 5 x 2,00‰ = 24,00 EUR
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